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Familienrecht

Scheidung

Wegen der Möglichkeiten einer Scheidung ist zwischen drei Phasen zu unterscheiden.

Vor Ablauf eines Trennungsjahres kann eine Ehe nur in besonderen Ausnahmefällen, d.h. beispielsweise wenn Ihr Ehegatte aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet oder Ihnen oder gegenüber Ihren Kindern gewalttätig geworden ist, geschieden werden. Sollten Sie betroffen sein bzw. andere Gründe sehen, aufgrund dessen Ihnen nicht zumutbar sein könnte, das sog. Trennungsjahr abzuwarten, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir besprechen dann, welche Konsequenzen die einzelnen Verfahren haben und welches Verfahren somit für Sie das vorteilhafteste ist. Nicht immer ist die frühzeitige Einleitung eines Scheidungsverfahrens erstrebenswert. Wirtschaftliche Belange sind zu berücksichtigen.

Sind Sie sich mit Ihrem Ehegatten wegen Scheidung Ihrer Ehe einig, so können Sie bereits mit Ablauf des Trennungsjahres geschiedenen werden. Der Scheidungsantrag selbst kann bereits 4 bis (in einigen Gerichtsbezirken) 12 Wochen vorher bei Gericht eingereicht werden. Ebenfalls muss auch nur einer von Ihnen, und zwar derjenige, in dessen Name der Scheidungsantrag gestellt werden soll, anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte kann, muss jedoch nicht einen eigenen Anwalt beauftragen. Wollen also beide die Scheidung möglichst kostengünstig durchführen, so können sie sich auf einen Anwalt verständigen.

Aber auch wenn Ihr Ehegatte mit einer Scheidung nicht einverstanden ist, ist eine Scheidung nach Ablauf eines Trennungsjahres bereits möglich. In diesem Fall muss der zuständige Richter allerdings die Zerrüttung der Ehe ausdrücklich feststellen und hierzu weitere Informationen erhalten, warum jedenfalls Sie, als der Scheidungswillige, die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig ablehnen. Ein Grund wäre beispielsweise, wenn Ihr Ehegatte sich einem anderen Partner zugewandt hat. Aber auch andere Gründen sind denkbar.

Soweit Sie hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit unserem Büro wegen Vereinbarung eines Besprechungstermins in Verbindung.

Nach Ablauf von drei Trennungsjahren reicht es aus, dass Sie oder Ihr Ehegatte die Scheidung beantragt hat und geschieden werden möchte. Der Zustimmung des anderen Ehegatten oder besondere Feststellung hinsichtlich der Zerrüttung Ihrer Ehe bedarf es dann nicht mehr. Allein die Trennungszeit begründet die Vermutung, dass die Ehe zerrüttet ist.

Unterhalt

Nach Trennung und Scheidung sind Unterhaltsansprüche häufig genug der erste Anlass zu Auseinandersetzungen. Der Grund: Von den monatlichen Einkünften ist der tägliche Lebensbedarf zu finanzieren. Zugleich wird die finanzielle Beweglichkeit mit einer Trennung/Scheidung eingeschränkt, schon allein, weil sich der Bedarf beider Eheleute durch doppelte Wohnkosten etc. nicht unerheblich erhöht. Die Folge ist, dass auf beiden Seiten häufig weniger Kompromissbereitschaft besteht.
Damit wir Ihre Unterhaltsverpflichtungen bzw. -ansprüche überprüfen können, benötigen wir Belege über die beiderseitigen Einkommensverhältnisse, d.h.

* a) Ihre Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate bzw. soweit Sie oder Ihr Ehegatte selbständig tätig sind, die Bilanzen oder Einnahmen/Ausgaben-Überschussrechnungen der letzten 3 Jahre
* b) den letzten Einkommensteuerbescheid sowie die dem Bescheid zugrunde liegende Einkommensteuererklärung nebst sämtlicher Anlagen
* c) geeignete Belege, beispielsweise Quittungen/Kontoauszüge über weitere Einkünfte aus Nebentätigkeiten, Provisionszahlungen, Kapitalvermögen etc.
Zusätzlich sollten Sie uns eine Aufstellung Ihrer Verbindlichkeiten, welche Sie monatlich, vierteljährlich oder auch jährlich zu bedienen haben, zur Verfügung stellen, nachdem diese ggf. zu berücksichtigen sind und zu einer wesentlichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit führen können.

Neben Unterhalt für einen Ehegatten sind auch die Unterhaltsansprüche gemeinsamer Kinder zu berücksichtigen und zu überprüfen. Diese richten sich nach der sog. Düsseldorfer Unterhaltstabelle. Um weitere Informationen hierzu zu erhalten, klicken Sie bitte hier www.famrz.de.

Des Weiteren plant der Gesetzgeber eine umfassende Reform des Unterhaltsrechts. Insbesondere die Rechte minderjähriger Kinder sollen danach gestärkt und die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten hervorgehoben werden. Näheres zum Gesetzesvorhaben, welches zum 01.04.2007 in Kraft treten soll, erfahren Sie unter www.bmj.bund.de.

Sorgerecht/Umgangsrecht

Auch nach Trennung und Scheidung verbleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Wesentliche Belange sind zwischen den Eltern weiterhin abzustimmen. Dinge des täglichen Lebens entscheidet nach einer Trennung der Elternteil allein, bei dem das Kind sich zu diesem Zeitpunkt aufhält. Wesentliche Belange sind beispielsweise, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, welche Schulbildung es erhalten soll, wichtige Erziehungsmaximen oder auch die Entscheidung über die religiöse Erziehung des Kindes.

Unabhängig vom Sorgerecht sind die Umgangskontakte der Eltern mit ihren Kindern zu regeln. Auch Elternteilen, denen die elterliche Sorge entzogen wurde, steht das Recht und die Pflicht zu, regelmäßige Kontakte zu seinen Kindern zu haben.

Auch wenn es keine gesetzliche Norm über den Umfang der Kontakte im engeren Sinne gibt, so hat es sich in der Praxis bewährt, von Beginn an kontinuierliche Kontakte zu vereinbaren. Weiteres hängt jedoch von Ihren und Ihrer Kinder jeweiligen tatsächlichen Möglichkeiten ab und sollte im Bedarfsfall in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.

Wir können gemeinsam Lösungsmöglichkeiten entwickeln, die speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sind.

Ebenfalls können wir zwischen Ihnen und dem zuständigen Jugendamtsmitarbeiter vermitteln und gemeinsame Gespräche anbieten.

Zugewinnausgleich

Soweit Sie keine besondere Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages mit Ihrem Ehegatten getroffen haben, leben Sie ab Tag der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Folge ist, dass jeder während der Ehezeit zwar im eigenen Namen Vermögen erwerben und veräußern kann, am Ende der Ehe ein aber ein Ausgleich durch einen sog. Zugewinnausgleich erfolgt.

Maßgebliche Stichtage sind der Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner (Endvermögen). Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich dadurch, dass das Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen einer Partei höher ist als das Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen der anderen Partei.

Damit wir Ihre Zugewinnausgleichsansprüche bzw. -verpflichtungen überprüfen können, benötigen wir von Ihnen und Ihrem Ehegatten ein Bestandsverzeichnis sämtlicher Vermögenswerte bezogen auf die jeweiligen Stichtage (Achtung: taggenaue Berechnungen auch von bestehenden Kapitalversicherungen erforderlich) des Anfangs- und Endvermögens. Aufzustellen sind sämtliche Aktiva und Passiva. Zusätzlich sind Erbschaften und außergewöhnliche Schenkungen (z.B. vorzeitiger Erbausgleich), die Sie oder Ihr Ehegatte während der Ehe erhalten haben, aufzustellen. Diese besonderen Zuwendungen sind aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften so zu bewerten, wie wenn der jeweilige Ehegatte diese Vermögenswerte bereits zu Beginn der Ehe gehabt hätte.

Hinsichtlich der Bewertung eines Geschäftes benötigen wir die Vorlage der letzten Bilanz bzw. Einnahmen/Ausgaben-Überschussrechnung sowie Kontenaufstellung.

Soweit uns sämtliche Informationen vorliegen, können wir Ausgleichsansprüche überprüfen und mit Ihnen zusammen Lösungsmodelle entwickeln, z.B. Übernahme eines gemeinsamen Hausgrundstückes, Umfinanzierung der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Verrechnung dieser Zugewinnausgleichsansprüche.

Setzen Sie sich dazu bitte mit unserem Büro wegen Vereinbarung eines Besprechungstermins in Verbindung.

Hausrat und Wohnung

Ein weiteres Tätigkeitsfeld in unserem familienrechtlichen Dezernat sind Hausrats- und Wohnungszuweisungen, welche gerade in letzter Zeit an Häufigkeit zunehmen. Leider streiten Parteien nicht selten in diesen Bereichen wirtschaftlich betrachtet für sie „unrentable“, bzw. anders ausgedrückt: Mit seinem Ehegatten über einen Schuhschrank im Wert von maximal 50,00 € zu streiten, rechnet sich nicht, weder wirtschaftlich noch persönlich.

Eine Möglichkeit, solche späteren Streitigkeiten zu verhindern, ist, dass Sie bereits vor der Trennung eine Auflistung sämtlichen Hausrats fertigen und mit Ihrem Ehegatten zusammen festhalten, wer welche Gegenstände an sich nehmen will. Bei Streitigkeiten halten Sie zunächst die unstreitigen Punkte fest. Führen Sie die streitigen Gegenstände gesondert auf und halten dazu fest, dass nur darüber noch eine Auseinandersetzung erfolgen muss. Versuchen Sie durch gegenseitiges Nachgeben einen Kompromiss zu finden. Eine Aufstellung zur Verdeutlichung, wie wenig ggf. eigentlich im Streit ist, hilft weiter. Weitere Beratung bzw. Unterstützung leisten wir gern. Sprechen Sie dazu gern mit Ihrer Aufstellung hierzu nach Voranmeldung in unserer Kanzlei vor.

Zuweisungen von Wohnraum sind im Gegensatz dazu in der Regel eilbedürftiger und von wirtschaftlich und persönlich wesentlich größerer Bedeutung. Grundsätzlich kann ein Ehegatte den anderen Ehegatten nur in Ausnahmefällen bereits während der Trennung zwingen, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Es müssen dazu besondere Härtegründe wie beispielsweise, dass eine Trennung räumlich nicht möglich ist (1 Zimmer-Appartement) oder ein Ehegatte alkoholabhängig bzw. gewalttätig ist und ein Zusammenleben deswegen nicht weiter zumutbar ist, vorliegen.

Sollten Sie sich hierzu weiter beraten lassen wollen, insbesondere dazu, was in Eilfällen unternommen werden kann, setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung und weisen dann bitte ausdrücklich auf die besondere Eilbedürftigkeit hin. Im Bedarfsfall lässt sich ein Besprechungstermin auch in den späteren Abendstunden oder am Wochenende ermöglichen.

Ansprechpartnerin || Sekretariat Andrea Schelle

Rachel Schade
(Justizfachangestellte)

Tel: 04841 77 56 90
Fax: 04841 77 56 99
E-Mail: mail@bethune.de

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