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Fragen zur Vergütung

Hinsichtlich der Anwaltsvergütung sind viele Mandanten anfangs verunsichert. Was wird mich eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung kosten?

Immerhin gehört der Gang zu einem Anwalt für viele Menschen nicht zu den alltäglichen Dingen.  Schnell fühlt man sich verunsichert und hat viele Fragen. Angefangen bei der richtigen Vorbereitung über den Ablauf bis zu entstehenden Kosten.

Um die anfallenden Kosten für Sie transparent und nachvollziehbar zu machen, informieren wir Sie zu Beginn unserer Beauftragung auf Wunsch über die voraussichtlichen Kosten bzw. über das Kostenrisiko. So haben Sie von Anfang an einen transparenten Überblick über die entstehenden Kosten der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung und die volle Kostenkontrolle.

Wir bieten Ihnen Transparenz. Von Anfang an.
Für uns ist es selbstverständlich, dass wir Sie frühzeitig über die Kosten erforderlicher Verfahren bzw. Maßnahmen und Vertretungen informieren.

Um unseren Mandanten eine faire und transparente Kostenregelung bieten zu können, haben wir folgende Abrechnungspraxis entwickelt:


Erstberatungsgespräch:
Ein erstes Beratungsgespräch durch einen unserer erfahrenden Rechtsanwälte berechnen wir mit 75,00 € zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer, je angefangene 15 Minuten. Im Rahmen dieser Erstberatung entscheiden Sie – nachdem Sie alle Risiken und Chancen erklärt bekommen haben – ob und in welchem Rahmen Sie uns mit weiteren Schritten beauftragen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen in einem Schreiben die weiteren voraussichtlich entstehenden Kosten mit.

Kostenübernahme bei bestehender Rechtsschutzversicherung:
So Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese entstehende Anwalts- und Gerichtskosten gemäß Ihrem Versicherungsvertrag und gemäß der einzuholenden Deckungszusage. Gerne holen wir eine Deckungszusage für Sie ein.

Beratungs- und Prozeßkostenhilfe:
Sollten Beratungs- und Prozesskosten Ihre finanziellen Mittel übersteigen, können Sie unter bestimmten Vorraussetzungen (z.B. wenn Ihr Einkommen und Vermögen unterhalb bestimmter Grenzen liegt und der Rechtsstreit nicht von vornherein aussichtslos ist) Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt der Staat die entstehenden Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit sowie entstehende Gerichtskosten. Bitte füllen Sie zur Vorbereitung eines Erstberatungsgesprächs bereits folgende Formulare aus: Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe sowie Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe. Beide finden Sie zum runterladen unter Formulare.


Anwaltshonorare:
Bei der Abrechnung unserer Leistungen können Sie grundsätzlich zwischen den nachfolgenden Modalitäten wählen:

Sollte keine Vereinbarung getroffen werden, rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.


Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die häufigste Vergütungsform und gilt grundsätzlich immer, wenn keine oder auch keine anderslautende Vergütungsart für unsere Inanspruchnahme schriftlich vereinbart wurde. Das RVG stellt mit seinen Gebührentabellen sowie dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) den gesetzlichen Rahmen für Abrechnungen dar. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem Streit- oder Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit.


Abrechnung nach Zeitaufwand:
Wir bieten unseren Mandanten – vornehmlich aus dem Gewerbebereich – die Möglichkeit, mit uns eine Vereinbarung über einen Stundensatz für unsere außergerichtliche Tätigkeiten abzuschließen. Der vereinbarte Stundensatz wird entsprechend nach unserer zeitlichen Inanspruchnahme abgerechnet. Ein wesentlicher Vorteil dieser Variante liegt in der leistungsgerechten Vergütung unserer Arbeitszeit ohne dass der Streit- oder Gegenstandswert eine Rolle spielt. Als Mandant zahlen Sie also nur unsere zeitliche Inanspruchnahme, selbst wenn eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wesentlich höhere Kosten verursachen würden.

Diese Abrechnungsvariante ist insbesondere bei laufenden gewerblichen Mandaten in Betracht zu ziehen, da in einem laufenden gewerblichen Mandat in der Regel zahlreiche verschiedene Rechtsfragen betroffen sind. Eine entsprechende Abrechnung nach den Sätzen und Gebühren des RVG würde häufig zu sehr hohen Honoraren führen, die in keinem Verhältnis zum günschten Ergebnis eines Einzelfalls stehen. Sollten Sie Interesse an der Vereinbarung einer Stundensatzvergütung für unsere außergerichtliche Tätigkeiten haben, wenden Sie sich einfach vertrauensvoll an uns.


Abrechnung auf Basis von Erfolgshonoraren:
Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren – unter Juristen Quota Litis genannt – sind seit dem 01.07.2008 zulässig. Basis dieser Vergütungsvereinbarung ist, dass Sie als Mandant mit uns eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren können, wenn Sie als Auftraggeber aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würden (§ 4a (1) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Der Vorteil einer Vereinbarung von Erfolgshonoraren liegt darin, dass die finaziellen Risiken eines Rechtsstreits individuell kalkulierbar gemacht werden und somit – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse – eine interessante Alternative darstellen kann. Sollten Sie Interesse an einer Vereinbarung auf Basis von Erfolgshonoraren für unsere Tätigkeiten haben, wenden Sie sich einfach vertrauensvoll an uns. Gemeinsam erörtern wir mit Ihnen alle Voraussetzungen und Möglichkeiten.