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Erbrecht

Fachanwalt für Erbrecht

Neben Kenntnissen des materiellen Erbrechtes, auch des internationalen Erbrechtes vertrete ich Sie als Fachanwalt für Erbrecht in allen Fragen der erbrechtlichen Vertragsgestaltung, Testamentsgestaltung, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, der Nachlassinsolvenz aber auch in den steuerrechtlichen Zusammenhängen der Erbschaft. Als Fachanwalt für Erbrecht kenne ich mich in den jeweiligen Besonderheiten der Verfahrensführung und der Prozessführung aus.

Das Erbrecht ist im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es enthält Vorschriften dazu, wie der Nachlass vom Erblasser auf den Erben übertragen wird.


Nachlass:

Unter dem Nachlass ist im Rahmen einer Erbschaft all das zu verstehen, was einem Erben bzw. bei mehreren Erben einer Erbengemeinschaft im Erbfall zufällt. Zum Nachlass gehört insbesondere das gesamte Vermögen aber auch die Schulden des Erblassers. Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft tritt mit dem Erbfall in die Fußstapfen des Verstorbenen ein und damit in alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Eigentum als auch Besitz an den Nachlassgegenständen gehen auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft ohne weiteres und ohne dass diese etwas tun müssen über.

Hierbei können sich Rechte und Pflichten sowohl aus vertraglicher als auch aus gesetzlicher Grundlage ergeben. Dieses geschieht jedoch nicht grenzenlos.


Übergang von Rechten und Pflichten bei Arbeitsverhältnissen:

Es liegt auf der Hand, dass in einem Arbeitsverhältnis die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gefordert wird. So kann der Erbe mithin nicht in das Arbeitsverhältnis eintreten. Dieses ist jedoch dann bereits anders, wenn es der Erblasser war, der mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Dann ist der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft verpflichtet, den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Im Übrigen können Erben sich nicht, wie sonst bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses üblich, noch nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen auszahlen lassen. Dieses liegt daran, weil der Urlaub dem Arbeitnehmer zur Erholung dienen sollte. Anders verhält es sich bei noch nicht gezahltem Lohn. Dieser gehört zum Nachlass. Problematisch ist es, wenn eine Abfindung geschuldet wird.


Übergang von Rechten und Pflichten bei Versicherungsverträgen:

Hier muss man unterscheiden. Mit dem Tod des Erblassers enden sowohl die Lebensversicherung, die Unfallversicherung oder aber die Krankenversicherung. Unabhängig vom Tod läuft allerdings die Kraftfahrzeugversicherung weiter. Die Haftpflichtversicherung versichert nur noch solche Risiken, welche von Sachen, nicht aber der Person des Verstorbenen ausgehen. Eine Hausratversicherung wiederum endet 2 Monate nach dem Tod des Erblassers, sofern der Erbe die versicherte Immobilie nicht übernehmen will.


Übergang von Rechten und Pflichten aus Kaufverträgen:

Für Pflichten aus Kaufverträgen müssen Erben meistens einstehen. Hat der Erblasser beispielsweise kurz vor seinem Tod einen Fernseher gekauft, ist der Erbe verpflichtet, den noch nicht gezahlten Kaufpreis zu zahlen. Im Gegenzug ist der Verkäufer verpflichtet, dem Erben das Eigentum an dem Fernseher zu verschaffen. Dem Erben stehen auch Rechte gegenüber dem Verkäufer zu, beispielsweise die Gewährleistung. Ausnahmen gibt es, wenn es sich um Sachen handelt, welche nur vom Erblasser sinnvoll zu nutzen waren. So kann beispielsweise ein Erbe eine speziell für den Erblasser angepasste Armprothese nicht annehmen.


Nachlassverbindlichkeiten:

Das Gesetz definiert Nachlassverbindlichkeiten als die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers. Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere solche des Pflichtteils, des Vermächtnisses oder Auflagen. Verbindlichkeiten sind des Weiteren Ansprüche aus einer durch den Tod beendeten Ehe. Unter die Nachlassverbindlichkeiten fallen auch die Beerdigungskosten, gegebenenfalls Erbschaftsteuer und der so genannte Dreißigste. Dieser steht den Familienangehörigen des Erblassers zu, welche mit ihm zur Zeit des Todes zusammenlebten und denen er gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war.


Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers:

Wenn ein Erbe nicht aufgefasst, haftet er den Gläubigern gegenüber nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch persönlich mit seinem Privatvermögen. Durch geschickte Gestaltung kann dieses Risiko unter anderem durch ein rechtzeitiges Ausschlagen der Erbschaft nach dem Erbfall vermieden werden. Hierbei sind Fristen zu beachten. Aber selbst dann, wenn man die Frist zur Ausschlagung versäumt hat oder aber bei einem Irrtum über das vorhandene Vermögen ist unter Umständen die spätere Anfechtung wegen Versäumen der Ausschlagungsfrist möglich. Eine Anfechtung ist unter Umständen ebenfalls möglich bei einem Irrtum über das vorhandene Vermögen.


Nachlassinsolvenz:

Die Nachlassinsolvenz ist ein besonderes Insolvenzverfahren. Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird der Nachlass vom Vermögen des Erben abgesondert. Ziel der Nachlassinsolvenz ist, dass nur der Nachlass für die Nachlassverbindlichkeiten und die Schulden des Erblassers haftet. Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Das Nachlassinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt ist der Erbe, aber auch der Nachlassgläubiger. Insolvenzmasse ist der Nachlass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens, nicht des Erbfalls.

Kann der Erbe nicht erkennen, ob das vorhandene Vermögen ausreichend ist, um die Verbindlichkeiten zu bezahlen, kann der Erbe beim Nachlassgericht die so genannte Nachlassverwaltung beantragen, welche dazu führt, dass der Erbe nicht mehr mit dem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, welche das ererbte Vermögen übersteigen.


Nachlassverwaltung:

Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, wenn das Nachlassgericht auf seinen Antrag hin eine Nachlassverwaltung angeordnet. Der Antrag kann auch von einem Nachlassgläubiger gestellt werden. Die Nachlassverwaltung dient allein der Befriedigung der Forderungen der Gläubiger. Dem Erben wird die Verwaltung des Nachlasses entzogen. An die Stelle des Erben wird ein Nachlassverwalter eingesetzten.

Der Verwalter stellt zunächst das Vermögen fest. Anschließend bezahlt er die Gläubiger. Soweit danach noch ein Überschuss vorhanden ist, wird dieser Überschuss an den Erben ausgezahlt. Selbstverständlich steht dem Nachlassverwalter eine Vergütung zu. Dieses muss auch so sein, weil der Nachlassverwalter für etwaige Fehler während der Nachlassverwaltung mit seinem eigenen Vermögen haftet.


Nachlasspflegschaft:

Ist ein Erbe nicht bekannt, dann ordnet das Nachlassgericht in der Regel eine Nachlasspflegschaft an. Diese soll im Rahmen der Nachlasspflegschaft den Erben ermitteln, den Nachlass sichern und Nachlassangelegenheiten regeln, in dem der Nachlasspfleger Nachlassverbindlichkeiten begleicht. Der Nachlasspfleger hat ebenfalls Anspruch auf Erstattung einer Vergütung, siehe oben.


Testierfreiheit und Erbfolge/Pflichtteil:

Im Erbrecht gilt grundsätzlich die Testierfreiheit. Hierunter versteht man das Recht des Erblassers, sein Erbe durch eine letztwillige Verfügung zu vererben. Sollte der Erblasser kein Testament geschrieben haben oder aber beurkunden lassen haben, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erbfolge legt im Fall des Todes einer Person rechtlich fest, wem der Nachlass des oder der verstorbenen Person zufällt. Das Erbrecht ist durch die Vorschriften des Pflichtteils beschränkt.

Als Pflichtteil versteht man den Teil des Nachlasses, welcher teilweise oder aber komplett den enterbten Familienangehörigen zusteht. Es ist ein bloßer Geldanspruch. Auf keinen Fall hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Herausgabe irgendeines Gegenstandes aus dem Nachlass, und sei dem Pflichtteilsberechtigten dieser noch so persönlich wichtig.

Der Pflichtteil ist genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind Kinder, adoptierte Kinder und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner. Ausnahmsweise sind auch entferntere Verwandte, wie Eltern, Enkel, Urenkel usw. pflichtteilsberechtigt, wenn kein grundsätzlich Berechtigter den Pflichtteil verlangen kann.

Auch den Pflichtteil kann man entziehen. Dieses ist nur möglich, soweit der Erblasser im Testament oder aber in einem Erbvertrag dieses begründet hat. Sollte es Streit darüber geben, muss ein Gericht prüfen, ob die Begründung des Erblassers ausreichend war, dass dem Pflichtteilsberechtigten auch noch der Pflichtteil entzogen worden ist. In aller Regel muss der Erbe beweisen, dass die Entziehung des Pflichtteils berechtigt war.

Der Pflichtteil kann auch wegen Erbunwürdigkeit entzogen werden. Dann muss der Pflichtteilsberechtigte allerdings sich schon einem erheblichen Vorwurf ausgesetzt sehen, beispielsweise eines Mordversuches, einer vorsätzlichen Körperverletzung oder einer anderen erheblichen Verletzung. Bei einer Verzeihung durch den Erblasser erlischt die Entziehung. Denkbar ist auch, dass der Erblasser bei einem sehr verschwenderisch lebenden oder hochverschuldeten Abkömmling den Pflichtteil an dessen Erben übergehen lassen kann.

Es kommt vor, dass ein Erbe weniger erhalten hat, als ihm im Rahmen seines Pflichtteilsanspruches zustehen würde. Dann kann er von dem Miterben den fehlenden Teil als Geldbetrag verlangen.

Zuwendungen allerdings, welche der Erblasser dem Erben hat zukommen lassen und welche ausdrücklich auf den Pflichtteil anzurechnen waren, muss der Erbe sich anrechnen lassen, wenn der Erblasser dieses schriftlich bei Hingabe der Zuwendung bestimmt hatte.

Streit gibt es immer wieder über Schenkungen des Erblassers. Gegebenenfalls kann der Pflichtteilsberechtigte eine Anrechnung der Schenkung verlangen, so dass der Pflichtteilsberechtigte auch insoweit den Pflichtteil verlangen kann. Die Schenkung wird dann so behandelt, als wäre sie noch im Nachlass vorhanden.

Wie jeder Anspruch, so unterliegt auch der Anspruch auf Geltendmachung des Pflichtteils der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, nachdem der Erbe vom Erbfall erfahren hat. Ohne die Kenntnis des Erben beträgt die Frist 30 Jahre. Dies gilt auch für die Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung.


Streit vermeiden durch Erbvertrag:

Es empfiehlt sich, für den Fall vorzusorgen, dass die Erben sich nicht über den Nachlass zu streiten. Denkbar wäre hier ein Erbvertrag über das Erbe. Das Erbrecht bietet insoweit zahlreiche Möglichkeiten, diese Fragen zu regeln. Auch ein Erbvertrag ist eine letztwillige Verfügung. Allerdings schließen diesen Erbvertrag mehrere Personen für den Erbfall. Wie bei einem Testament kann durch einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge abgeändert werden. Der Vertrag muss allerdings vor einem Notar geschlossen werden. Alle Parteien des Erbvertrages müssen gleichzeitig anwesend sein. Ein Erbvertrag kann nicht jederzeit geändert oder aber widerrufen werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Erbvertrag beispielsweise wegen eines Irrtums innerhalb eines Jahres angefochten werden kann. Auch besteht die Möglichkeit, durch einen neuen Vertrag zwischen den Parteien des Erbvertrages den alten Erbvertrag aufzuheben. Der Rücktritt von einem Erbvertrag ist nur dann möglich, wenn dieses in dem Erbvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Zu beachten ist, dass ein Testament, welches im Widerspruch zu einem Erbvertrag steht, keine rechtliche Wirkung entfaltet. Dieses gilt unabhängig davon, ob das Testament vor Abschluss des Erbvertrages bereits existierte oder aber nicht. Durch einen Erbvertrag wird das Recht des Erblassers nicht eingeschränkt, bereits zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Allerdings können beeinträchtigende Schenkungen an dritte Personen gegebenenfalls von dem Erben zurückgefordert werden.


Verfahrensrechtliche Vorschriften:

Im Erbrecht findet sich eine Vielzahl an Vorschriften, welche beachtet werden müssen, etwa die Vorschriften über den Erbschein oder aber, wie ein Erbe die Erbschaft ausschlagen kann. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichtes. Er bestätigt, wer den Erblasser beerbt hat. Die wichtigste Funktion des Erbscheins ist die so genannte Publizitätswirkung. Er ist die Vermutung, dass die im Erbschein bezeichnete Person der Erbe ist und keine weiteren Verfügungsbeschränkungen bestehen, die dort im Erbschein nicht aufgeführt worden sind. Ein Erbschein ist gegebenenfalls notwendig, soweit es um Eintragungen im Grundbuch oder aber erbrechtliche Auseinandersetzungen geht. Der Erbschein kann gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Höhe der Gebühr hängt von der Höhe der Erbschaft ab. Um diese Gebühren zu vermeiden, ist es sinnvoll, ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag beurkunden zu lassen. In diesen Fällen ist ein Erbschein nicht notwendig.