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Erbrecht

Als Fachanwalt für Erbrecht ist Rechtsanwalt Sven Bethune Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen des Erbrechts.

Testament

Grundsätzlich gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorhanden ist. Sollten Sie jedoch von dieser vorgegebenen Erbfolge abweichen wollten, benötigen Sie ein entsprechendes Testament. Dies kann der Fall sein, wenn mehrere Erben in Frage kommen oder Sie aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen Einfluss auf die Erbfolge nehmen wollen.

Auch für diesen Fall gelten bestimmte gesetzliche Vorgaben, damit ein Testament gültig ist. Wir helfen Ihnen bei Ihrem persönlichen Testamentsentwurf und sorgen für die Wahrung Ihrer Interessen bei der Erbfolge. So können Sie sich sicher sein, dass Ihr Vermögen auch nach Ihrem Tod in den richtigen Händen bleibt.

Lässt sich eine Klage nicht vermeiden oder werden Sie selbst verklagt, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der konsequent Ihre Interessen unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden legalen rechtlichen Mittel verfolgt! Es nutzt Ihnen nichts, wenn Sie das Recht auf Ihrer Seite haben, dieses dem Gericht aber nicht vermittelt werden kann. Wir verfügen über die umfassende Kenntnis der rechtlichen Materie und die Erfahrung, um den Prozess taktisch so führen zu können, dass für Sie am Ende des Tages der Erfolg steht!

Pflichtteil

In manchen Fällen ist es möglich, den Erben des gesetzlichen Pflichtteil zu entziehen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Pflichtteilberechtigte sich gegenüber dem Erblasser durch ein Verbrechen schuldig gemacht hat. Dabei kann es sich um Körperverletzung oder Verletzung einer bestehenden Unterhaltpflicht handeln. Grundsätzlich sind Kinder, adoptierte Kinder und Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner pflichtteilberechtigt.

Ob Sie jemanden dem Pflichtteil entziehen möchten oder Ihnen selbst der Pflichtteil entzogen wurde, wir kümmern uns im die Wahrung Ihrer Interessen und prüfen Ihre gesetzlichen Möglichkeiten und Ansprüche für Sie.

Schenkung

Möchten Sie bereits zu Ihren Lebzeiten einen Teil oder Ihr gesamten Vermögen einer anderen Person überlassen? Durch eine Schenkung können Sie Ihre eigenen Vermögenswerte unentgeltlich überlassen. Dabei ist allerdings auch zu bedenken, dass eine Schenkung ebenfalls Einfluss auf den Erb- bzw. Pflichtteil des beschenkten Erben hat. So kann die später dazu führen, dass andere Miterben ausbezahlt werden müssen. Bei einer größeren Schenkung wie z.B. einer Immobilie muss diese finanzielle Belastung für den Erben berücksichtigt werden. Zudem muss eine Schenkung ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden. Bei der Schenkungssteuer gelten bis auf wenige Ausnahmen die gleichen Grundsätze wie bei der Erbschaftsteuer.

Wir helfen Ihnen dabei alle Vor- und Nachteile einer Schenkung zu berücksichtigen und die richtige Entscheidung zu treffen, um Ihr Erbe zu schützen.

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer muss grundsätzlich jeder zahlen, der etwas vererbt bekommt. Dabei unterscheiden sich die Steuersätze und die geltenden Freibeträge je nach Verwandschaftsgrad. In Kombination der Freibeträge und dem Verwandschaftsgrad kann es sein, dass die Erbschaft steuerfrei gestellt wird. So gelten für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner besonders günstige Bedingungen. Für die Vererbung von Unternehmen gelten darüber hinaus weitere gesetzliche Regelungen. Ebenso gelten beispielsweise für Immobilien gesonderte Vorschriften, wenn die Erben weiterhin in dem Gebäude wohnen.

Unser Ziel ist es, durch geschickte Gestaltung die Erbschaftsteuerbelastung so niedrig als möglich zu halten. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Möglichkeiten im Gesetz verankert, die man nur kennen muss.

Wir beraten Sie gerne, welche finanziellen Belastungen für Sie oder Ihre Erben entstehen und wie Sie die Belastung so niedrig wie nötig halten.

 

Enterbung

Grundsätzlich kann jede Person selbst entscheiden, wem sie ihr Vermögen überlasst. Dafür genügt es im eigenen Testament ohne die Angabe von Gründen von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings können die nächsten Verwandten, denen ein Pflichtteil zusteht nicht gänzlich enterbt werden können. Dies ist nur in einigen begrenzten Fällen möglich. Über die genauen Voraussetzungen, um Erben den Pflichtanteil zu entziehen klären wir Sie gerne auf und nehmen die nötigen Änderungen an Ihrem Testament vor.

 

Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber einer anderen Person ermöglichen in seinem Namen bindende Entscheidungen zutreffen. Dies kann dann nötig werden, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Willen zu äußern. So können auch wirtschaftliche Entscheidungen getroffen werden, die dem eigenen Willen entsprechen. Liegt solch eine Vollmacht nicht vor, kann das Gericht einen beruflichen Betreuer bestimmen. Dies kann sogar ein völlig Fremder sein, der dann die nötigen Entscheidungen trifft. Nur durch eine Vollmacht kann sichergestellt werden, dass auch die Verwaltung des eigenen Vermögens in den richtigen Händen liegt.

Wir beraten Sie gerne, welche Art der Vollmacht für Sie in Frage kommt und wie Sie sich für den Fall der Fälle absichern können.

 

Ansprechpartnerin || Sekretariat Sven Bethune

Heike Roß
(geprüfte Rechts- und Notarfachwirtin)

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