Alle Steuerzahler
Die Bundesregierung hat die Teilabschaffung des „Soli“
auf den Weg gebracht
| Der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) wurde u. a. zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt. Kürzlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Rückführung des Soli beschlossen. Damit soll die Ergänzungsabgabe von 2021 an für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig entfallen. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen. |
Hintergrund: Der Soli ist von Angestellten, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften gleichermaßen zu zahlen. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Beispiel |
Der Steuerpflichtige A ist Arbeitnehmer, ledig und konfessionslos. Sein zu versteuerndes Einkommen lag in 2018 bei 43.000 EUR.
Die Einkommensteuer für 2018 beträgt 9.752 EUR. Darauf wird ein Soli von 536,36 EUR |
Nach derzeitigem Recht wird der Soli nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR (bzw. 1.944 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) übersteigt. Diese Freigrenze soll ab 2021 auf 16.956 EUR (bzw. 33.912 EUR) angehoben werden.
Beachten Sie | Durch die Erhöhung der Freigrenze sollen rund 90 % der vom Soli betroffenen Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollständig vom Soli befreit werden. Dies gilt auch für den Arbeitnehmer A im Beispiel. Bei unverändertem zu versteuernden Einkommen müsste er ab 2021 keinen Soli mehr zahlen.
Zudem soll die sogenannte Milderungszone angepasst werden. Diese verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld nur minimal über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Soli anfällt. Deshalb erhöht sich der Soli innerhalb der Milderungszone nur schrittweise auf 5,5 %. Von der geplanten Anpassung sollen weitere 6,5 % der Soli-Zahler profitieren.
Merke | Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat das Gesetzesvorhaben keine Auswirkungen. |
Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 21.8.2019; Die Bundesregierung vom 21.8.2019 „Solidaritätszuschlag entfällt schrittweise – Milliardenschwere Entlastung ab 2021“
Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers nicht steuerlich abzugsfähig
| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehören Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. |
Hintergrund
Grundsätzlich sind die eigentlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (Miete, Energiekosten etc.) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Stellt das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, besteht keine Abzugsbeschränkung.
Beachten Sie | Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen bis 1.250 EUR abziehbar.
Sachverhalt |
Eheleute hatten das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umgebaut. In dem Haus nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte. Dementsprechend machte er auch 8,43 % der Umbaukosten als Betriebsausgaben geltend.
Diese Aufwendungen berücksichtigte das Finanzamt (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer) allerdings nicht – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof entschied. |
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die dem Arbeitszimmer direkt zuzuordnenden Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig (sofern nicht die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR greift).
- Sind die Aufwendungen nicht direkt dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen, sondern fallen sie (wie z. B. Schuldzinsen oder Müllabfuhrgebühren) für das ganze Gebäude an, sind sie nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und somit anteilig zu berücksichtigen.
- Nicht anteilig abzugsfähig sind allerdings Kosten für einen Raum, der ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Und dies gilt (wie im Streitfall) auch für das Badezimmer und den Flur.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 16/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210300; BFH, PM Nr. 47 vom 1.8.2019
Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs
nicht abzugsfähig
| Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung vorlegt. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen z. B. Krankengymnastik und Muskeltraining angeraten werden, reichen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht. |
Sachverhalt |
Eine Steuerpflichtige hatte in ihrer Einkommensteuererklärung den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub sowie Fahrtkosten zum Club als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Köln erkannten die Aufwendungen steuerlich an. |
Das Finanzgericht stellte zunächst infrage, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudiobeiträgen überhaupt um unmittelbare (berücksichtigungsfähige) Krankheitskosten und nicht vielmehr um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.
Letztlich konnte diese Frage jedoch offenbleiben, da die Steuerpflichtige eine zum Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede durchgeführte Einzelmaßnahme nicht vorgelegt hat.
Merke | Es reicht nicht aus, dass ein Arzt pauschal bescheinigt, dass Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen und Massagen unter therapeutischer Anleitung benötigt werden und Aufbautraining der Muskulatur angeraten wird, um die Gesundheit aufrechtzuerhalten. Denn diese Bestätigungen stellen kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme dar. |
Quelle | FG Köln, Urteil vom 30.1.2019, Az. 7 K 2297/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210781
Finanzamt darf gleichen Sachverhalt in unterschiedlichen Jahren anders beurteilen
| Im Ertragsteuerrecht gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Das musste kürzlich ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Niedersachsen „schmerzlich“ erfahren. Danach darf das Finanzamt den gleichen Sachverhalt in einem Jahr so und im anderen Jahr anders handhaben. |
Sachverhalt |
Das Finanzamt hatte einem IT-Unternehmer jahrelang geglaubt, dass er den jeweiligen betrieblichen Pkw nicht privat nutzt. Ein Fahrtenbuch hatte es nie gefordert. Im 13. Jahr unterstellte das Finanzamt dann, dass der Unternehmer den Pkw doch privat genutzt habe und besteuerte den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer vergeblich. |
Das Finanzgericht Niedersachsen stellte zunächst heraus, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw spricht. Und diesen Anscheinsbeweis konnte der Steuerpflichtige nicht entkräften.
Das Finanzamt war an seine steuerliche Würdigung des Sachverhalts in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (jeweils kein Ansatz eines Privatnutzungsanteils) im Streitjahr nicht gebunden.
Bei Veranlagungssteuern (wie der Einkommensteuer) bedeutet die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Vielmehr gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, wonach die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind. Dies ermöglicht dem Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum eine erneute Überprüfung und ggf. Änderung einer früheren steuerlichen Würdigung.
Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung will sich der Steuerpflichtige aber nicht zufrieden geben und hat gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Große Erfolgsaussichten dürften jedoch nicht bestehen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 20.3.2019, Az. 9 K 125/18, NZB BFH Az. VIII B 61/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208941
Kapitalanleger
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz:
Finale Staatenaustauschliste 2019 liegt vor
| Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2019 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2019 erfolgt. |
Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s308) sowie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.6.2019, Az. IV B 6 – S 1315/13/10021 :052, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210487
Freiberufler und Gewerbetreibende
Ordnungsgemäße Buchführung: Neufassung der GoBD (vorerst) zurückgerufen
| Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich mit Wirkung ab 2020 überarbeitet (BMF-Schreiben vom 11.7.2019, Az. IV A 4 – S 0316/19/10003 :001) – und bereits wieder außer Kraft gesetzt. Der Grund: Es soll noch Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern bestehen, wobei es sich wohl „nur“ um das Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung handeln soll. |
Dennoch: Da die im Juli auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlichte Neufassung der GoBD wieder entfernt wurde, ist bis auf Weiteres das Schreiben vom 14.11.2014 maßgebend. Die in dem zurückgezogenen Schreiben genannten Erleichterungen (beispielsweise die bildliche Erfassung von Belegen durch mobile Endgeräte) sind vorerst nicht anwendbar.
Kassensysteme: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung wohl erst ab 10/2020 Pflicht
| Nach § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat nun berichtet, dass das Bundesfinanzministerium eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.9.2020 anvisiert. |
Nach den DIHK-Informationen sind zurzeit noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich. Voraussichtlich erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein, sodass keine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1.1.2020 möglich ist. Daher plant das Bundesfinanzministerium, so der DIHK, ein Schreiben mit einer Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.9.2020. Das Schreiben soll nach Abstimmung mit den Ländern Ende September/Anfang Oktober 2019 veröffentlicht werden.
Quelle | DIHK, „Steuern І Finanzen І Mittelstand“, Ausgabe 7/19; BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 – S 0316-a/18/10001
Künstlersozialabgabe auch 2020 bei 4,2 %
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2020 bei 4,2 % liegen. Damit bleibt der Abgabesatz im dritten Jahr in Folge unverändert. Der unveränderte Abgabesatz ist im Wesentlichen auf das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zu Beginn des Jahres 2015 zurückzuführen. Denn wegen der dadurch intensivierten Prüf- und Beratungstätigkeit von Rentenversicherung und Künstlersozialkasse hat sich die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen erhöht. |
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Über die Künstlersozialversicherung werden über 185.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Künstler und Publizisten tragen – wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Beachten Sie | Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020, BGBl I 2019, S. 1354; BMAS, PM vom 5.9.2019
Rentenberater sind gewerblich tätig – Prüfingenieure grundsätzlich nicht
| Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Bessere Nachrichten gibt es allerdings für Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Denn sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. |
Sachverhalt (Rentenberater) |
In den Streitfällen waren die Steuerpflichtigen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg. |
Im Einkommensteuergesetz (EStG) sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG mehrere konkrete Berufe (sogenannte Katalogberufe) aufgeführt, die als freiberufliche Tätigkeiten definiert werden. Rentenberater gehören nicht dazu. Nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist die Tätigkeit als Rentenberater auch keinem der genannten Katalogberufe ähnlich, was ebenfalls zu einer selbstständigen Tätigkeit geführt hätte.
Bei der Prüfung ist auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z. B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass Rentenberater eine Tätigkeit ausüben, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen wird, begründet keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.
Beachten Sie | Darüber hinaus erzielten die Steuerpflichtigen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder prägend ist.
Prüfingenieure müssen leitend und eigenverantwortlich tätig werden
Bessere Nachrichten gibt es für Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Voraussetzung ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Und hieran fehlt es bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt eine freiberufliche Tätigkeit bei Anstellung von Fachpersonal („fachlich vorgebildete Fachkräfte“) nur vor, soweit der Freiberufler leitend und auch eigenverantwortlich tätig ist. Das kann in der Praxis durchaus problematisch werden, da keine absoluten Grenzwerte existieren, ab wann dies nicht mehr der Fall ist.
Merke | Nach der Stempeltheorie muss der Freiberufler der Tätigkeit seiner Mitarbeiter seinen „Stempel aufdrücken“. Das heißt: Die Tätigkeit der Mitarbeiter muss als solche des Berufsträgers erkennbar und damit ihm persönlich zurechenbar sein. |
Quelle | BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 2/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210655; BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 26/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210654; BFH, PM Nr. 52 vom 16.8.2019; BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 35/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210791; BFH, PM Nr. 54 vom 22.8.2019
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei verdeckter Gewinnausschüttung
| Der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Diese Frist gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch, wenn sich Kapitalerträge erst durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Betriebsprüfung ergeben. |
Hintergrund
Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Allerdings dürfen in diesem Fall auch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit den Erträgen abgezogen werden. Es gilt vielmehr ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR
(bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung).
Als Alternative bietet sich das Teileinkünfteverfahren an. Dieses ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- zu mindestens 1 % beteiligt ist und durch seine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Beim Teileinkünfteverfahren unterliegen die Beteiligungserträge dann zu 60 % der tariflichen Einkommensteuer. Etwaige Werbungskosten werden ebenfalls zu 60 % berücksichtigt.
Entscheidung
Wird der Antrag auf Teileinkünfteverfahren erst nach Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt, ist das selbst dann nicht fristgerecht, wenn zuvor ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wurde. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen konkludenten Optionsantrag.
Die Frist gilt auch, wenn eine vGA aus einer Beteiligung erst durch eine Betriebsprüfung festgestellt wird und der Steuerpflichtige in der unzutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge erzielt zu haben, keinen Antrag gestellt hat.
Beachten Sie | Ein Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn das Risiko besteht, dass das Finanzamt nachträglich eine vGA feststellen könnte. Hier ist indes zu bedenken, dass der Antrag (solange er nicht widerrufen wird) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt.
Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Option erstmals nicht mehr angewandt werden soll. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2019, Az. VIII R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210785
Zeitwertkonten: Verwaltung folgt der Rechtsprechung zu Fremd-Geschäftsführern
| Sind Einzahlungen bzw. Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto bei einem GmbH-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So auch kürzlich, als der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass eine Gutschrift beim Fremd-Geschäftsführer kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn ist. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. |
Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, sind lohn- bzw. einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer einer GmbH).
Für Geschäftsführer, die an der GmbH beteiligt sind, aber keine beherrschende Stellung innehaben (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist diese nicht gegeben, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- bzw. einkommensteuerlich auch hier grundsätzlich anzuerkennen.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Hier werden Vereinbarungen über Zeitwertkonten steuerlich nicht anerkannt.
Beachten Sie | Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung gelten für Zuführungen zum Zeitwertkonto die obigen Grundsätze. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.
Quelle | BMF-Schreiben vom 8.8.2019, Az. IV C 5 – S 2332/07/0004 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210513; BFH-Urteil vom 22.2.2018, Az. VI R 17/16
Abschließende Hinweise
Sozialversicherung: Schülerbetreuung als selbstständige Tätigkeit
| Honorarkräfte bei einer über einen Verein organisierten Schülerbetreuung können selbstständig tätig sein. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg aktuell entschieden und dabei zentrale Kriterien benannt, damit kein Arbeitsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vorliegt. |
Sachverhalt |
Die Honorarkräfte hatten die Aufgabe, Schüler an Nachmittagen im vereinseigenen Schülerhaus in Absprache mit dem Verein zu betreuen. In einer Betriebsprüfung wurden die Versicherungspflicht festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. |
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah das aber anders und entschied, dass die Schülerbetreuer nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig waren. Entscheidend waren folgende Kriterien:
- Die Betreuer konnten ihre Arbeitszeit unabhängig vom Arbeitstag vollkommen frei im vorgegebenen Zeitrahmen einteilen. Die Absprachen erfolgten im Betreuerteam, der Verein machte keine Vorgaben.
- Für eine Vertretung bei Verhinderung hatten sie selbst zu sorgen. Eine Vergütung im Krankheitsfall oder ein Urlaubsgeld gab es nicht.
- Die Betreuer trugen auch ein wirtschaftliches Risiko, weil sie nur die tatsächlich erbrachten Stunden vergütet bekamen.
- Dass eine eigene Betriebsstätte fehlte, hielt das Landessozialgericht für nicht ausschlaggebend. Begründung: Es liegt in der Natur der Sache, dass man keine Betriebsstätte benötigt, wenn die Schülerbetreuung in einem Hort erfolgt.
- Die generelle Vorgabe der Zeiten und des Ortes ergab sich aus den Öffnungszeiten und entsprach dem Wesen der angebotenen Leistung im Hort.
- Die Betreuer erhielten keine Weisungen, wie sie die Betreuungsleistungen durchzuführen hatten.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2018, Az. L 2 R 3033/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210055
Aktualisierte Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler
| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert (Stand Juli 2019). |
Die 28 Seiten umfassende Broschüre vermittelt einen kompakten steuerlichen Überblick über verschiedene Entlastungen und Vergünstigungen. Ruheständler enthalten darüber hinaus Anhaltspunkte, ob und in welchem Umfang ihre Altersbezüge steuerpflichtig sind. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s2954 kostenlos heruntergeladen werden.
Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
| Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 175 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun auf den Rechtsstand 2019 geändert. Sie kann unter www.iww.de/s2953 heruntergeladen werden. |
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 beträgt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen | |
Zeitraum | Zins |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 | -0,88 Prozent |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 | -0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 | -0,88 Prozent |
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 | -0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 | -0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 | -0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 | -0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 | -0,63 Prozent |
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 | -0,38 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2019
| Im Monat Oktober 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2019
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2019
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.10.2019. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2019 am 29.10.2019 (bzw. 28.10.2019 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist).
Haftungsausschluss
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